AGB
§ 1. Allgemeines
Allen Leistungen der Firma Event Sec liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Fa. Event Sec gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ohne nochmalige Vereinbarung. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Event Sec. Dies gilt insbesondere auch bei widersprechenden Geschäftsbedingungen, da bei einem Widerspruch unsere Geschäftsbedingungen ausschließlich gelten. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen durch Event Sec bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Event Sec. Der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung erfolgen.
§ 2. Vertragsschluss
Unsere Angebote/ Verträge sind freibleibend und gelten ausschließlich für die auf dem Angebot/ Vertrag vermerkte Dauer. Ein Vertrag muss schriftlich und unter Bestimmung der BewachV. erst durch die Unterzeichnung von Event Sec und dem Vertragspartner zustande. Das von Event Sec an den Kunden schriftlich erstellte Angebot gilt, sofern es vom Kunden unterzeichnet wurde, als Auftragsbestätigung / Vertrag. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die der Kunde anerkennt. Dies gilt auch wenn Event Sec anders lautenden Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 3. Fristen
a. Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung setzt voraus, dass Event Sec sämtliche vom Kunden zu beschaffenden Informationen und gegebenenfalls Genehmigungen rechtzeitig zugehen. Ist dies nicht der Fall oder beruht die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehenen Ereignissen, die von Event Sec nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist entsprechend.
b. Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergegangen bzw. die bestellte Leistung erbracht ist.
c. Wird eine Frist um mehr als sechs Wochen überschritten und ist eine vom Kunden danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten Event Sec vorliegt.
d. Event Sec ist zu Teilleistungen berechtigt.
e. Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik sowie sonstige störende Ereignisse entbinden Event Sec für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung / Leistung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern sie länger als sechs Wochen, ist Event Sec auch berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.
§ 4. Preise, Zahlungsbedingungen
a. Alle Leistungen erfolgen zu den Preisen und gegebenenfalls gesonderten Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich, nicht jedoch für Nachbestellungen. Die Preise sind Nettopreise ohne Abzug,
b. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Firma Event Sec nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn Event Sec im Einzelfall zustimmt oder die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5. Abnahme
Die Abnahme der Leistungen ist erfolgt, wenn der Kunde nicht während der Leistungserbringung diese rügt. In diesem Fall hat Event Sec zunächst das Recht zur Nachbesserung.
§ 6. Gewährleistung
a. Event Sec gewährleistet, dass von ihr angebotene Dienstleistungen und Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt werden. Falls Mängel auf Leistungsbeschreibungen oder Forderungen des Auftragsgebers zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen sind, wird Event Sec frei von ihrer Gewährleistungspflicht. Die Verantwortung für die Auswahl der zu erbringenden Dienstleistung, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde. Der Gewährleistungsanspruch entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und beginnt nach Übergang der Gefahr auf den Kunden bzw. Abnahme.
b. Für mangelhafte Leistungen beschränkt sich die Gewährleistung durch Event Sec auf Nachbesserung durch Event Sec.
c. Der Kunde gewährt Event Sec die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist Event Sec von der Gewährleistung befreit. Die Verpflichtungen von Event Sec aus einer weitergehenden, in der Auftragsbestätigung zugesicherten Vollservice-Leistung, bleiben unberührt.
d. Alle Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn ohne Genehmigung durch Event Sec, Eingriffe, Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden.
e. Nachbesserungsarbeiten führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungsfrist.
f. Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Herabsetzung nicht zustande, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
g. Weitergehende Gewährleistungsansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
§ 7. Schadensersatzansprüche
a. Schadensersatzansprüche gegen Event Sec sowie ihre Erfüllungs- bzw. Errichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung und auch für indirekte Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden (Mangelschäden), und solchen Mangelfolgeschäden, gegen die von Event Sec zugesicherte Eigenschaften den Kunden gerade absichern sollen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet Event Sec nur in dem wie vorstellend beschriebenen eingeschränkten Umfang.
b. Event Sec haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass Event Sec deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schaden wir die Haftung darüber hinaus in jedem Fall nur in der Höhe übernommen, die Event Sec zur Zeit des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller Event Sec bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.
c. Für Personen- und oder Sachschäden die von Event Sec oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet Event Sec nur im Rahmen der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung und auch nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit.
d. Vom Kunden verbindlich bestellte Leistungen können bis maximal 60h vor Auftragsbeginn kostenfrei storniert werden. Im Falle späterer Kürzungen oder Stornierungen ist Event Sec berechtigt bis zu 75% der ursprünglichen Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Abweichungen hiervon liegen im Ermessen von Event Sec.
§ 8. Zahlungsziel/Verzug
a. Zahlungsziel obliegt des Festgelegtem Datum auf der von Event Sec gestellten Rechnung. Wird binnen 48 Stunden kein Mangel an dieser Angezeigt ist das Zahlungsziel bindend.
b. Sollte der Kunde nicht innerhalb der unter 1. genannten Frist zahlen, geht ihm eine Zahlungsaufforderung zu. Lässt er diese Frist ebenfalls ungenutzt verstreichen, beginnt der Mahnlauf.
c. Nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum befindet sich der Kunde im Verzug und es können bereits mit der ersten Mahnung Mahngebühren und Verzugszinsen anfallen. Abweichungen hierzu bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Event Sec.
§ 9. Sonstiges
a. Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten es sei denn, dass Event Sec schriftlich zugestimmt hat.
b. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erfurt, auch für Ansprüche bei Urkundenprozessen. Es ist ausschließlich das Recht der BRD anwendbar.
§ 10 Verschwiegenheitsverpflichtung, Vertragsstrafe
a. Der beauftragte Subunternehmer ist verpflichtet, über das Subunternehmervertragsverhältnis, insbesondere über den Inhalt des Subunternehmervertrages, gegenüber jedweden Dritten Stillschweigen zu bewahren. Der Subunternehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, denen das Subunternehmerverhältnis bekannt ist, in gleicher Weise zu verpflichten, die hierüber erworbenen Kenntnisse und Informationen geheim zu halten und zwar auch in der Zeit nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus dem jeweiligen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis.
b. Verstößt der Subunternehmer gegen die vorstehenden Verpflichtungen, ist er gegenüber dem Hautunternehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, auch durch seine Mitarbeiter, unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet.
c. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Hauptunternehmer wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind sich über die Angemessenheit dieser Vertragsstrafe einig.
d. Verstößt der SU gegen die Vollumfängliche Auftragserfüllung wird pro fehlenden MA und Tag eine Vertragsstrafe von 250,00 € fällig.
§ 11 Konkurrenzschutz / Werbeverbot
a. Der Subunternehmer verpflichtet sich, keine Auftraggeber für die er selber vom HU beauftrag wurde, abzuwerben und mit diesen eigene Verträge abzuschließen oder diese auf eigene Rechnung zu bedienen. Dies gilt für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses und 6 Monate darüber hinaus. Als Entschädigung hierfür sind 0,50 Euro in der Nettovergütung pro Stunde bzw. 25,00 € in der Nettovergütung pro Tagespauschale enthalten.
b. Verstößt der Subunternehmer gegen eine der vorstehend beschriebenen Verpflichtungen, ist er gegenüber dem Hauptunternehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 € pro abgeworbenen Kunden für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet.
c. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Hauptunternehmer wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind sich über die Angemessenheit der Vertragsstrafe einig.
d. Der SU verpflichtet sich, Kundennamen, Firmennamen sowie die Aufträge des HU nicht in seinen Referenzen zu benennen oder aufzuführen. Hierbei wird auch der Vermerk „in Kooperation“ nicht geduldet. Diese Vereinbarung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bei Verstoß gegen diese Abmachung kann der HU eine Strafe i.H.v. 2.500,00 € geltend machen.